175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 48 Gemeindegesetz (GemG) - Begriff
Organisation - Burgergemeinden
Art. 48 GemG · Begriff
1. Die Burgergemeinde ist im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Burger und die Erfüllung der im folgenden Artikel vorgesehenen Aufgaben auf die gleiche Art und Weise organisiert wie die Einwohnergemeinde.
2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Burgergemeinden mit Ausnahme der Artikel 20 bis 32 (Generalrat), 69 und 70 (Fakultatives Referendum) und 129 bis 135 (Massnahmen zur Förderung von Fusionen und Fusionskonzept).