Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 46 Gemeindegesetz (GemG) - Organisation

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Kommissionen
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Art. 46 GemG · Organisation

1. Die Mitgliederzahl einer Kommission muss ungerade sein. Einer angemessenen Vertretung der politischen Gruppen ist Rechnung zu tragen.

2. Jede Kommission muss mindestens ein Mitglied des Gemeinderats umfassen. Jede urteilsfähige Person kann in eine Kommission berufen werden.

3. Der Gemeinderat setzt die Befugnisse, die Mitgliederzahl, die Amtsdauer und die Organisation der Kommission fest.

4. Die Kommissionen geben dem Gemeinderat einen Bericht ab. Dieser Bericht hat keine verpflichtende Tragweite.

5. Wenn es die Gesetzgebung nicht ausschliesst, können die kommunalen Organisationsreglemente die Delegation von Kompetenzen an Kommissionen vorsehen.

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