175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 45 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Kommissionen
Art. 45 GemG · Grundsatz
1. Den Gemeinden steht es frei, nebst den von der Spezialgesetzgebung vorgeschriebenen Kommissionen, ständige oder nichtständige Kommissionen einzusetzen.