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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 45 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Kommissionen
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Art. 45 GemG · Grundsatz

1. Den Gemeinden steht es frei, nebst den von der Spezialgesetzgebung vorgeschriebenen Kommissionen, ständige oder nichtständige Kommissionen einzusetzen.

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