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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 44 Gemeindegesetz (GemG) - Vertretung

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Präsident
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Art. 44 GemG · Vertretung

1. Im Falle von Verhinderung oder Ausstand wird der Präsident durch den Vizepräsidenten oder bei dessen Fehlen durch ein anderes vom Gemeinderat bezeichnetes Ratsmitglied vertreten.

2. Weigert sich der Gemeindepräsident, die Beschlüsse des Gemeinderats zu vollziehen, kann dieser den Vizepräsidenten oder ein Ratsmitglied beauftragen, an Stelle des Präsidenten zu handeln.

3. Der Vizepräsident ist nur auf Weisung des Präsidenten oder gegebenenfalls des Staatsrats berechtigt, den Gemeinderat einzuberufen und zu präsidieren.

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