Art. 43 Gemeindegesetz (GemG) - Befugnisse
Art. 43 GemG · Befugnisse
1. Der Präsident hat die ihm von Gesetzes wegen zugeteilten Befugnisse.
2. Er vertritt generell die Gemeinde und er hat das Aufsichts- und Kontrollrecht über alle Bereiche der Gemeindeverwaltung.
3. Er ist namentlich in folgenden Fällen zuständig
a) er präsidiert den Gemeinderat und die Urversammlung;
b) er ordnet den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats an;
c) er bewirtschaftet die Post der Gemeinde;
d) er überwacht die Redaktion und Führung des Protokolls;
e) er wacht über die Vollziehung der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung und der Gemeindereglemente;
f) er ist für die Ordnung in der Gemeinde besorgt;
g) er nimmt die Petitionen und die Begehren entgegen, bestätigt deren Empfang und übermittelt sie anlässlich der ersten auf ihren Erhalt folgenden Sitzung dem zuständigen Organ;
h) er trifft die durch die Umstände gebotenen dringlichen Massnahmen im Falle höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien usw.).