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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 43 Gemeindegesetz (GemG) - Befugnisse

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Präsident
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Art. 43 GemG · Befugnisse

1. Der Präsident hat die ihm von Gesetzes wegen zugeteilten Befugnisse.

2. Er vertritt generell die Gemeinde und er hat das Aufsichts- und Kontrollrecht über alle Bereiche der Gemeindeverwaltung.

3. Er ist namentlich in folgenden Fällen zuständig

a) er präsidiert den Gemeinderat und die Urversammlung;

b) er ordnet den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats an;

c) er bewirtschaftet die Post der Gemeinde;

d) er überwacht die Redaktion und Führung des Protokolls;

e) er wacht über die Vollziehung der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung und der Gemeindereglemente;

f) er ist für die Ordnung in der Gemeinde besorgt;

g) er nimmt die Petitionen und die Begehren entgegen, bestätigt deren Empfang und übermittelt sie anlässlich der ersten auf ihren Erhalt folgenden Sitzung dem zuständigen Organ;

h) er trifft die durch die Umstände gebotenen dringlichen Massnahmen im Falle höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien usw.).

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