Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 41 Gemeindegesetz (GemG) - Beratungen

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
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Art. 41 GemG · Beratungen

1. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

2. Der Präsident stimmt mit.

3. Bei Stimmengleichheit wird der Gegenstand auf die Tagesordnung einer neuen Sitzung gesetzt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt ausser bei Ernennungen, wo die Stimme des Gemeindepräsidenten den Ausschlag gibt.

4. Die Beratungen des Gemeinderats finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

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