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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 40 Gemeindegesetz (GemG) - Quorum

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
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Art. 40 GemG · Quorum

1. Der Gemeinderat kann nur gültig beraten, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder die absolute Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder ausmacht.

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