175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 40 Gemeindegesetz (GemG) - Quorum
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
Art. 40 GemG · Quorum
1. Der Gemeinderat kann nur gültig beraten, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder die absolute Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder ausmacht.