Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 4 Gemeindegesetz (GemG) - Organe

Organisation - Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 GemG · Organe

1. In jeder Einwohnergemeinde hat es folgende Organe

a) eine Urversammlung, als Beschlussfassungsorgan;

b) einen Gemeinderat, als Vollzugsorgan.

2. Die Urversammlung kann ausser in Wahlangelegenheiten durch den Generalrat ersetzt werden. Vorbehalten bleibt das in den Artikeln 68 und 69 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Referendum.

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