175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 4 Gemeindegesetz (GemG) - Organe
Organisation - Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 GemG · Organe
1. In jeder Einwohnergemeinde hat es folgende Organe
a) eine Urversammlung, als Beschlussfassungsorgan;
b) einen Gemeinderat, als Vollzugsorgan.
2. Die Urversammlung kann ausser in Wahlangelegenheiten durch den Generalrat ersetzt werden. Vorbehalten bleibt das in den Artikeln 68 und 69 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Referendum.