Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 39 Gemeindegesetz (GemG) - Organisation

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
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Art. 39 GemG · Organisation

1. Der Gemeinderat kann sich in Amtsbereiche organisieren.

2. Sofern die Gesetzgebung nicht anders bestimmt, kann der Gemeinderat auf dem Reglementswege gewisse Befugnisse delegieren.

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