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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 38 Gemeindegesetz (GemG) - Tagesordnung

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
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Art. 38 GemG · Tagesordnung

1. Der Präsident erstellt die Tagesordnung der Sitzungen, welche mit der Einladung zugestellt wird.

2. Jedes Gemeinderatsmitglied kann die Eintragung eines bestimmten Gegenstandes auf die Tagesordnung verlangen. Bei Weigerung des Präsidenten ist Artikel 37 Absatz 3 anwendbar.

3. Über einen Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung aufgeführt ist, kann weder abgestimmt noch Beschluss gefasst werden, es sei denn, alle Mitglieder sind anwesend und geben ihre Zustimmung. Dringlichkeitsfälle bleiben vorbehalten.

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