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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 37 Gemeindegesetz (GemG) - Einberufung

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
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Art. 37 GemG · Einberufung

1. Der Gemeinderat wird von seinem Präsidenten oder im Verhinderungsfall von seinem Vizepräsidenten einberufen.

2. Der Präsident beruft ihn von sich aus oder auf Verlangen von einem Drittel der anderen Ratsmitglieder ein.

3. Weigert sich der Präsident, eine Einberufung vorzunehmen, müssen sich die Beteiligten an das mit der Aufsicht über die Gemeinden betraute Departement wenden. In diesem Fall können sie, ohne dessen Einverständnis, keine gültige Sitzung abhalten.

4. Ausser in Dringlichkeitsfällen wird der Gemeinderat wenigstens fünf Tage vor dem Sitzungsdatum einberufen. Zwischen wöchentlich wiederkehrenden Sitzungen kann diese Frist drei Tage betragen. Durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats können diese Fristen herabgesetzt werden.

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