175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 36 Gemeindegesetz (GemG) - Vollamtlichkeit
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
Art. 36 GemG · Vollamtlichkeit
1. Auf dem Wege des kommunalen Organisationsreglements kann die Vollamtlichkeit, sowohl für den Präsidenten wie für alle Mitglieder des Gemeinderats eingeführt werden. Im letzteren Fall darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht höher als fünf sein.