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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 35 Gemeindegesetz (GemG) - Befugnisse

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
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Art. 35 GemG · Befugnisse

1. Die Befugnisse des Gemeinderats werden in den von der Gesetzgebung bestimmten Grenzen ausgeübt.

2. Sie betreffen namentlich

a) die Verwaltung der öffentlichen Dienste;

b) die Verwaltung des Gemeindevermögens, diejenige des öffentlichen Eigentums und der für die öffentlichen Dienste bestimmten Vermögenswerte;

c) die Ernennung der Beamten und der Angestellten der Gemeinde, die Festsetzung ihres Dienstverhältnisses und die Ausübung der Disziplinargewalt;

d) * die Ausarbeitung des Voranschlags, die Finanzhaushaltführung und die Erstellung der Rechnung;

e) die Führung der laufenden Geschäfte;

f) die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Befugnisse.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A1 07 81 · vs (Art. 35 Abs. 2 lit. d GemG)
State Council Budget Imposition Upheld Against Municipal Autonomy Challenge
Cited in the dispositive (point 6) to confirm that the municipal executive remains responsible for managing the financial budget.