175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 35 Gemeindegesetz (GemG) - Befugnisse
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
Art. 35 GemG · Befugnisse
1. Die Befugnisse des Gemeinderats werden in den von der Gesetzgebung bestimmten Grenzen ausgeübt.
2. Sie betreffen namentlich
a) die Verwaltung der öffentlichen Dienste;
b) die Verwaltung des Gemeindevermögens, diejenige des öffentlichen Eigentums und der für die öffentlichen Dienste bestimmten Vermögenswerte;
c) die Ernennung der Beamten und der Angestellten der Gemeinde, die Festsetzung ihres Dienstverhältnisses und die Ausübung der Disziplinargewalt;
d) * die Ausarbeitung des Voranschlags, die Finanzhaushaltführung und die Erstellung der Rechnung;
e) die Führung der laufenden Geschäfte;
f) die ihm durch das Gesetz direkt übertragenen Befugnisse.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A1 07 81 · vs (Art. 35 Abs. 2 lit. d GemG)
State Council Budget Imposition Upheld Against Municipal Autonomy Challenge
Cited in the dispositive (point 6) to confirm that the municipal executive remains responsible for managing the financial budget.