175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 34 Gemeindegesetz (GemG) - Anzahl Mitglieder
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
Art. 34 GemG · Anzahl Mitglieder
1. Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei und höchstens 15 Mitgliedern, wobei diese Zahl immer ungerade sein muss.