Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 34 Gemeindegesetz (GemG) - Anzahl Mitglieder

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Gemeinderat
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Art. 34 GemG · Anzahl Mitglieder

1. Der Gemeinderat besteht aus mindestens drei und höchstens 15 Mitgliedern, wobei diese Zahl immer ungerade sein muss.

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