Art. 32 Gemeindegesetz (GemG) - Interventionen
Art. 32 GemG · Interventionen
1. Jedes Generalratsmitglied kann eine Motion einreichen. Diese muss von wenigstens zwei Mitunterzeichnern unterstützt werden. Der Vorschlag muss den Anforderungen entsprechen, welche das Initiativrecht auf Gemeindeebene regeln. Im Falle der Annahme durch den Generalrat verpflichtet die Motion den Gemeinderat, die entsprechenden reglementarischen Vorschläge zu unterbreiten.
2. Überdies kann jedes Mitglied des Generalrats den Gemeinderat über seine Verwaltung befragen und Postulate einreichen. Werden letztere vom Generalrat angenommen, verpflichten sie den Gemeinderat, eine bestimmte Frage zu prüfen und einen Bericht mit Schlussfolgerungen zu erstatten. Die Abstimmung über den Bericht und die Schlussfolgerungen kann von ihren Verfassern verlangt werden.