175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 30 Gemeindegesetz (GemG) - Geschäftsprüfungskommission
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
Art. 30 GemG · Geschäftsprüfungskommission
1. Der Generalrat wählt zu Beginn jeder Verwaltungsperiode eine Kommission, welche den Voranschlag, die Rechnung und die Geschäftsführung des Gemeinderats prüft. Diese kontrolliert namentlich
a) die zweckmässige Verwendung der veranschlagten Kredite;
b) die Nachtragskredite.
2. Die Kommission erstattet dem Generalrat anlässlich der Budget- und Rechnungsversammlungen sowie der zur Gewährung von Nachtragskrediten einberufenen Versammlungen Bericht.