Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 30 Gemeindegesetz (GemG) - Geschäftsprüfungskommission

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 GemG · Geschäftsprüfungskommission

1. Der Generalrat wählt zu Beginn jeder Verwaltungsperiode eine Kommission, welche den Voranschlag, die Rechnung und die Geschäftsführung des Gemeinderats prüft. Diese kontrolliert namentlich

a) die zweckmässige Verwendung der veranschlagten Kredite;

b) die Nachtragskredite.

2. Die Kommission erstattet dem Generalrat anlässlich der Budget- und Rechnungsversammlungen sowie der zur Gewährung von Nachtragskrediten einberufenen Versammlungen Bericht.

← Art. 29 GemG Gemeindegesetz (GemG) - Geltungsbereich Art. 31 GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →