175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 3 Gemeindegesetz (GemG) - Grenzen
Organisation - Einwohnergemeinden - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GemG · Grenzen
1. Die Einwohnergemeinde übt ihre Hoheit über jenes Gebiet aus, das ihr durch die Tradition oder durch den Grossen Rat zugeteilt wird sowie über die entsprechende Bevölkerung.
2. Das Gebiet der Einwohnergemeinde ist unter Vorbehalt des Artikels 26 der Verfassung gewährleistet.
3. Geringfügige Änderungen von interkommunalen Grenzen unterliegen der Genehmigung der Urversammlung und des Staatsrats.