Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 29 Gemeindegesetz (GemG) - Reglement

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
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Art. 29 GemG · Reglement

1. Der Generalrat beschliesst ein Reglement, das namentlich folgende Gegenstände regelt

a) die Zusammensetzung des Büros;

b) das Verfahren der Verhandlungen;

c) die Kommissionen und ihren Status;

d) die Entschädigungen.

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