175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 28 Gemeindegesetz (GemG) - Abstimmungen und Wahlen
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
Art. 28 GemG · Abstimmungen und Wahlen
1. Der Generalrat beschliesst durch Handaufheben. Wenn ein dahingehender Vorschlag gemacht und von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird, findet eine geheime Abstimmung statt.
2. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.