Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 28 Gemeindegesetz (GemG) - Abstimmungen und Wahlen

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
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Art. 28 GemG · Abstimmungen und Wahlen

1. Der Generalrat beschliesst durch Handaufheben. Wenn ein dahingehender Vorschlag gemacht und von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird, findet eine geheime Abstimmung statt.

2. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt.

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