175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 27 Gemeindegesetz (GemG) - Teilnahme des Gemeinderats
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
Art. 27 GemG · Teilnahme des Gemeinderats
1. Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen an den Sitzungen des Generalrats mit beratender Stimme teil. Sie können sich von Beamten begleiten lassen.