Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 27 Gemeindegesetz (GemG) - Teilnahme des Gemeinderats

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
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Art. 27 GemG · Teilnahme des Gemeinderats

1. Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen an den Sitzungen des Generalrats mit beratender Stimme teil. Sie können sich von Beamten begleiten lassen.

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