Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 25 Gemeindegesetz (GemG) - Quorum und Beratungen

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 GemG · Quorum und Beratungen

1. Der gesetzesgemäss einberufene Generalrat kann nur gültig beraten, sofern die anwesenden Mitglieder die absolute Mehrheit der Gesamtzahl seiner Mitglieder bilden.

2. Die relative Mehrheit beschliesst in allen Fällen, ausgenommen was die Abänderung des internen Reglements des Generalrats und die Wahlen im ersten Wahlgang betrifft. Die Enthaltungen, die leeren und die ungültigen Stimmen fallen für die Berechnung der Mehrheit ausser Betracht.

3. Der Präsident nimmt an der Abstimmung nur teil bei Stimmengleichheit anlässlich einer Abstimmung mit Handaufheben und bei einer geheimen Abstimmung.

← Art. 24 GemG Gemeindegesetz (GemG) - Geltungsbereich Art. 26 GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →