175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 24 Gemeindegesetz (GemG) - Bedeutung der Tagesordnung
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
Art. 24 GemG · Bedeutung der Tagesordnung
1. Kein Entscheid kann über einen Gegenstand gefällt werden, der nicht auf der Tagesordnung steht.
2. Im Einvernehmen mit dem Gemeinderat kann die Tagesordnung bis zur Eröffnung der Vollversammlung abgeändert werden.