Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 23 Gemeindegesetz (GemG) - Tagesordnung

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
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Art. 23 GemG · Tagesordnung

1. Die Tagesordnung wird vom Büro des Generalrats nach Anhören des Gemeinderats erstellt.

2. Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung wird vom Gemeinderat festgesetzt.

3. Die konstituierende Versammlung wird vom Gemeinderat einberufen und bis zur Wahl des Präsidenten des Generalrats vom amtsältesten Mitglied, subsidiär vom ältesten Mitglied, geleitet.

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