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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 22 Gemeindegesetz (GemG) - Einberufung

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
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Art. 22 GemG · Einberufung

1. Der Generalrat kann sich nur versammeln, wenn er gesetzesgemäss einberufen worden ist. Er versammelt sich wenigstens zwei Mal pro Jahr für die Annahme des Voranschlages und der Rechnung.

2. Er versammelt sich überdies jedes Mal, wenn es der Gemeinderat als notwendig erachtet oder auf Begehren von wenigstens einem Fünftel der Generalräte.

3. Die Einladung muss die Tagesordnung und die Dokumente betreffend die zu behandelnden Gegenstände enthalten.

4. Die Einladung und die dazugehörigen Dokumente werden der Öffentlichkeit auf der Gemeindekanzlei und nach Möglichkeit auf der Website der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

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