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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 21 Gemeindegesetz (GemG) - Anzahl Mitglieder

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
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Art. 21 GemG · Anzahl Mitglieder

1. Die Zahl der Mitglieder des Generalrats wird auf der Grundlage der letzten eidgenössischen Volkszählung wie folgt festgesetzt

a) bis zu 1'000 Einwohner: 20 Mitglieder;

b) von 1'001 bis 5'000 Einwohner: 30 Mitglieder;

c) von 5'001 bis 10'000 Einwohner: 45 Mitglieder;

d) ab 10'001 Einwohner: 60 Mitglieder.

2. Das kommunale Organisationsreglement kann die Zahl der Mitglieder des Generalrats frei zwischen 20 und 80 festlegen.

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