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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 20 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Generalrat
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Art. 20 GemG · Grundsatz

1. Alle Gemeinden, deren Bevölkerung 700 Einwohner übersteigt, können einen Generalrat wählen.

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