175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 2 Gemeindegesetz (GemG) - Autonomie
Art. 2 GemG · Autonomie
1. Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sind in allen ihren Aufgaben, die sie von sich aus im öffentlichen Interesse unternehmen, selbständig. Sie sind überdies innerhalb der gesetzlichen Schranken für alle übertragenen Aufgaben selbständig.
2. Sie können ein kommunales Organisationsreglement sowie andere Reglementsbestimmungen erlassen, sofern die Gesetzgebung die Materie nicht oder nicht abschliessend regelt oder sie zur Rechtsetzung ausdrücklich ermächtigt. Sie können im Falle von Zuwiderhandlungen Busse oder Verweis vorsehen.
3. Sie wählen ihre Behörden, ernennen ihre Angestellten und verwalten sich selbständig.