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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 19 Gemeindegesetz (GemG) - Fälle von höherer Gewalt

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
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Art. 19 GemG · Fälle von höherer Gewalt

1. Wenn die Einberufung der Urversammlung durch höhere Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien usw.) verhindert wird, ist der Gemeinderat zuständig, um über die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschliessen.

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