175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 19 Gemeindegesetz (GemG) - Fälle von höherer Gewalt
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
Art. 19 GemG · Fälle von höherer Gewalt
1. Wenn die Einberufung der Urversammlung durch höhere Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien usw.) verhindert wird, ist der Gemeinderat zuständig, um über die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschliessen.