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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 18 Gemeindegesetz (GemG) - Inkrafttreten von Urversammlungsbeschlüssen

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
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Art. 18 GemG · Inkrafttreten von Urversammlungsbeschlüssen

1. Die dem Staatsrat zur Homologation unterbreiteten Urversammlungsbeschlüsse treten erst am Tag ihrer Genehmigung durch diese Behörde in Kraft, die sich in der Regel in den sechs Monaten nach Erhalt des Homologationsgesuches ausspricht.

2. In den dem fakultativen Referendum unterliegenden Fällen erfolgt der Homologationsbeschluss erst nach Ablauf der Frist, sofern das Referendum nicht verlangt wurde und nach der Volksabstimmung, wenn es verlangt und der Gegenstand angenommen wurde.

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