Art. 17 Gemeindegesetz (GemG) - Unveräusserliche Befugnisse
Art. 17 GemG · Unveräusserliche Befugnisse
1. Die Urversammlung berät und beschliesst
a) die Annahme und die Abänderung aller kommunalen Reglemente, mit Ausnahme jener von rein interner Tragweite;
b) * die Annahme des Voranschlags und der Rechnung;
c) den Beschluss einer neuen nichtgebundenen Ausgabe, deren Betrag höher ist als 5 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres, mindestens aber 10'000 Franken beträgt;
d) eine neue jährlich wiederkehrende, jedoch nicht gebundene Ausgabe, deren Betrag höher als 1 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres ist;
e) * die Aufnahme der an eine neue Ausgabe gebundenen Darlehen, deren Betrag 10 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt; die Kontokorrentdarlehen für die Finanzierung des Aufwandes der laufenden Rechnung, deren kumulierter Höchstbetrag 25 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
f) die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und analogen Garantien zu Lasten der Gemeinde, deren Betrag 5 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
g) den Verkauf, Tausch, die Teilung von Immobilien, die Gewährung von beschränkten dinglichen Rechten, die Vermietung von Gütern, die Veräusserung von Kapitalien, deren Wert 5 Prozent der Bruttoeinnahmen des letzten Verwaltungsjahres übersteigt;
h) die Fusion oder Trennung von Gemeinden und die kommunalen Grenzbereinigungen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates;
i) den Beitritt zu einem Gemeindeverband und die Übertragung öffentlicher Aufgaben an gemischtwirtschaftliche oder private Organisationen;
j) die Verleihung oder die Übertragung von Wasserkraftkonzessionen;
k) Geschäfte, die ihr durch gesetzliche Sondervorschriften zugewiesen werden.
2. Die Gemeinden können über das Organisationsreglement die im Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und g vorgesehenen Ansätze um höchstens 50% reduzieren und der Urversammlung im Rahmen der Gemeindeautonomie weitere Befugnisse übertragen.
3. Die Gemeinden können für wichtige Sachgeschäfte, die in den Zuständigkeitsbereich der Urversammlung fallen, eine vorgängige Grundsatzabstimmung durchführen.
4. Die Verordnung definiert die Begriffe ''Bruttoeinnahmen'', ''neue nichtgebundene Ausgaben'' und ''gebundene Ausgaben''.