Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 161 Gemeindegesetz (GemG) - Referendum und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 161 GemG · Referendum und Inkrafttreten

1. Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

← Art. 160 GemG Gemeindegesetz (GemG) - Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →