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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 157 Gemeindegesetz (GemG) - Aufhebung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 157 GemG · Aufhebung

1. Sind aufgehoben

a) Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen, namentlich das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980;

b) Die Artikel 228, 230, 231, 233 und 234 des Steuergesetzes vom 10. März 1976;

c) Artikel 105 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972.

2. Das vorliegende Gesetz und die dazugehörigen Ausführungserlasse sind anwendbar anstelle von Bestimmungen, die durch sie aufgehoben werden und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.

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