Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 155 Gemeindegesetz (GemG) - Wahl- und Abstimmungsbeschwerden

Staatsaufsicht und Rechtsschutz
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Art. 155 GemG · Wahl- und Abstimmungsbeschwerden

1. Beschwerden gegen die Gesetzmässigkeit oder die Gültigkeit einer Abstimmung oder Wahl richten sich nach den Vorschriften der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung.

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