175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 155 Gemeindegesetz (GemG) - Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
Staatsaufsicht und Rechtsschutz
Art. 155 GemG · Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
1. Beschwerden gegen die Gesetzmässigkeit oder die Gültigkeit einer Abstimmung oder Wahl richten sich nach den Vorschriften der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung.