175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 154 Gemeindegesetz (GemG) - Verwaltungsstreitsachen
Staatsaufsicht und Rechtsschutz
Art. 154 GemG · Verwaltungsstreitsachen
1. Der Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege gewährleistet.
2. Unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen können Entscheide, die von Kommissionen oder Inhabern eines Amts mit Entscheidungsbefugnissen im Rahmen ihrer Kompetenzen gefällt werden, bei der Ernennungsbehörde angefochten werden.