175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 153 Gemeindegesetz (GemG) - Aufsichtsbeschwerde
Staatsaufsicht und Rechtsschutz
Art. 153 GemG · Aufsichtsbeschwerde
1. Jeder Interessierte kann bei der Aufsichtsbehörde gegen eine Verwaltung oder ein Organ einer öffentlichrechtlichen Körperschaft eine Aufsichtsbeschwerde einreichen. Die Beschwerde muss begründet werden.
2. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Antwort der Aufsichtsbehörde.