175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 152 Gemeindegesetz (GemG) - Beschwerde
Staatsaufsicht und Rechtsschutz
Art. 152 GemG · Beschwerde
1. Die öffentlichrechtliche Körperschaft kann gegen die Beschlüsse des Staatsrates im Sinne der Artikel 150 und 151 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.