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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 152 Gemeindegesetz (GemG) - Beschwerde

Staatsaufsicht und Rechtsschutz
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Art. 152 GemG · Beschwerde

1. Die öffentlichrechtliche Körperschaft kann gegen die Beschlüsse des Staatsrates im Sinne der Artikel 150 und 151 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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