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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 151 Gemeindegesetz (GemG) - Zwangsverwaltung

Staatsaufsicht und Rechtsschutz
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Art. 151 GemG · Zwangsverwaltung

1. Der Staatsrat stellt, nach vorausgegangener Untersuchung und Verwarnung, die öffentlichrechtlichen Körperschaften, die beharrlich ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und sich den Anordnungen der Regierung widersetzen oder ihr finanzielles Gleichgewicht oder Vermögen erheblich gefährden, ganz oder teilweise unter staatliche Verwaltung.

2. Zu diesem Zweck bezeichnet er den oder die Kommissäre oder eine Dienststelle des Staates und setzt deren Befugnisse auf dem Beschlusswege fest.

3. Der Staatsrat eröffnet seinen Beschluss der öffentlichrechtlichen Körperschaft, publiziert ihn im Amtsblatt und informiert ohne Verzug den Grossen Rat.

4. Die Zwangsverwaltung wird vom Staatsrat, von Amtes wegen oder auf Gesuch der Betroffenen hin aufgehoben, sobald sie nicht mehr notwendig ist. Dieser Beschluss wird den Betroffenen eröffnet und dem Grossen Rat angezeigt. Er kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.

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