175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 150 Gemeindegesetz (GemG) - Sanktionen gegen die Körperschaften
Staatsaufsicht und Rechtsschutz
Art. 150 GemG · Sanktionen gegen die Körperschaften
1. Versäumt eine Behörde einer öffentlichrechtlichen Körperschaft die Erfüllung einer vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Aufgabe oder Handlung, kann der Staatsrat nach wenigstens einer Mahnung die notwendigen Massnahmen treffen oder einen Dritten an Stelle und auf Kosten der säumigen Körperschaften mit der Ausführung dieser Aufgabe beauftragen.