Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 149 Gemeindegesetz (GemG) - Unterstützung durch einen Experten

Staatsaufsicht und Rechtsschutz
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Art. 149 GemG · Unterstützung durch einen Experten

1. Begegnet eine Gemeinde in einem Bereich bedeutenden Schwierigkeiten, kann der Staatsrat, grundsätzlich auf Kosten der Gemeinde, einen oder mehrere Experten ernennen, um sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er setzt die Anstellungsbedingungen fest. Die Gemeinde muss angehört werden.

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