175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 147 Gemeindegesetz (GemG) - Kontrolle der Reglemente
Staatsaufsicht und Rechtsschutz
Art. 147 GemG · Kontrolle der Reglemente
1. Unter Vorbehalt gegenteiliger Vorschriften der Spezialgesetzgebung beschränkt sich die Aufsichtsbehörde darauf, zu prüfen, ob das ihr unterbreitete Reglement gesetzeskonform ist.
2. In den Fällen, in denen sich die Aufsicht auf die Zweckmässigkeit erstreckt, macht die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigung von gewissen Bedingungen abhängig.
3. Die Aufsichtsbehörde kann eine Bestimmung nur abändern, wenn die Gemeinde nicht selber innert angemessener Frist eine gesetzeskonforme oder zweckmässige Bestimmung erlassen hat.
4. Die Gemeinden können ihre Reglementsentwürfe vor der Genehmigung durch die Urversammlung dem zuständigen Departement zur Vorprüfung unterbreiten.