175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 142 Gemeindegesetz (GemG) - Veröffentlichung und Inkraftsetzung
Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusionsverfahren
Art. 142 GemG · Veröffentlichung und Inkraftsetzung
1. Der Fusionsbeschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Das Datum seines Inkrafttretens wird vom Staatsrat festgesetzt.
2. Grundsätzlich wird die Fusion am Ende einer Verwaltungsperiode wirksam, in einer Frist, die es der neuen Körperschaft ermöglicht, die neuen Gemeinde- oder Burgerbehörden wie üblich zu konstituieren.