175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 141 Gemeindegesetz (GemG) - Fusionsvertrag
Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusionsverfahren
Art. 141 GemG · Fusionsvertrag
1. Die an einer Fusion beteiligten Gemeinden können vertraglich die Bedingungen der Fusion und die Ausgestaltung der neuen Körperschaft regeln. Der Vertrag bestimmt insbesondere
a) den Zeitplan;
b) den Namen und das Wappen;
c) die Überführung der Organe und des Personals;
d) den Übergang des Vermögens, der Lasten und der Verpflichtungen;
e) die Zuständigkeiten zum Abschluss der Rechnungen und der hängigen Geschäfte;
f) die Übergangsordnung.
2. Der Vertrag muss von den Urversammlungen und vom Grossen Rat genehmigt werden.