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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 141 Gemeindegesetz (GemG) - Fusionsvertrag

Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusionsverfahren
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Art. 141 GemG · Fusionsvertrag

1. Die an einer Fusion beteiligten Gemeinden können vertraglich die Bedingungen der Fusion und die Ausgestaltung der neuen Körperschaft regeln. Der Vertrag bestimmt insbesondere

a) den Zeitplan;

b) den Namen und das Wappen;

c) die Überführung der Organe und des Personals;

d) den Übergang des Vermögens, der Lasten und der Verpflichtungen;

e) die Zuständigkeiten zum Abschluss der Rechnungen und der hängigen Geschäfte;

f) die Übergangsordnung.

2. Der Vertrag muss von den Urversammlungen und vom Grossen Rat genehmigt werden.

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