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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 137 Gemeindegesetz (GemG) - Befragung der Urversammlung

Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusionsverfahren
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Art. 137 GemG · Befragung der Urversammlung

1. Bei Fusionsbegehren befragen die Gemeinderäte in geheimer Abstimmung die Generalräte und Urversammlungen.

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