175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 136 Gemeindegesetz (GemG) - Grundsatz
Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusionsverfahren
Art. 136 GemG · Grundsatz
1. Der Grosse Rat kann nach Anhören der Beteiligten die Zahl und die Grenzen der Gemeinden durch einen Beschluss verändern.
2. Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Staatsrates, im Anschluss an eine Motion oder auf Begehren einer Gemeinde.