175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 13 Gemeindegesetz (GemG) - Beratungen
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
Art. 13 GemG · Beratungen
1. Der Präsident leitet die Verhandlungen und handhabt die Versammlungspolizei. Im Verhinderungsfall oder bei Ausstand wird er vom Vizepräsidenten oder bei dessen Fehlen von einem andern Mitglied des Gemeinderats, das von diesem speziell hiezu bezeichnet wird, ersetzt.
2. Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll. Im Verhinderungsfalle wird das Protokoll von einer anderen vom Gemeinderat bezeichneten Person aufgenommen.