175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 129 Gemeindegesetz (GemG) - Finanzierungsmittel
Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusion oder Trennung von Gemeinden - Förderungsmassnahmen
Art. 129 GemG · Finanzierungsmittel
1. Der Kanton fördert die Fusion von Gemeinden. Er kann insbesondere die hierfür erforderlichen Finanzmittel aus einem zweckbestimmten und namentlich über den ordentlichen Voranschlag geäufneten Spezialfonds verwenden.