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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 129 Gemeindegesetz (GemG) - Finanzierungsmittel

Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Fusion oder Trennung von Gemeinden - Förderungsmassnahmen
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Art. 129 GemG · Finanzierungsmittel

1. Der Kanton fördert die Fusion von Gemeinden. Er kann insbesondere die hierfür erforderlichen Finanzmittel aus einem zweckbestimmten und namentlich über den ordentlichen Voranschlag geäufneten Spezialfonds verwenden.

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