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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 128 Gemeindegesetz (GemG) - Auflösung

Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Zusammenarbeit - Abschnitt Gemeindeverband
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Art. 128 GemG · Auflösung

1. Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen der Statuten wird der Verband durch Beschluss der gesetzgebenden Organe aller Mitgliedergemeinden aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss unterliegt der Genehmigung durch den Staatsrat.

2. Falls nur eine Gemeinde sich widersetzt, unterliegt der Auflösungsbeschluss dem Schiedsentscheid des Staatsrates.

3. Die Liquidation obliegt den Organen des Verbandes.

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