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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 124 Gemeindegesetz (GemG) - Ausschuss

Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Zusammenarbeit - Abschnitt Gemeindeverband
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Art. 124 GemG · Ausschuss

1. Ein Ausschuss von wenigstens drei Mitgliedern übt die Befugnisse aus, die ihm von den Statuten übertragen werden. Er vertritt den Verband gegenüber Dritten.

2. Der Verband wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und eines anderen Ausschussmitglieds verpflichtet.

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