175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 121 Gemeindegesetz (GemG) - Dauer der Mandate
Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Zusammenarbeit - Abschnitt Gemeindeverband
Art. 121 GemG · Dauer der Mandate
1. Die Delegierten werden für die Dauer der Verwaltungsperiode bezeichnet.
2. Die Delegierten können von der Behörde, die sie ernannt hat, abberufen werden.