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175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 121 Gemeindegesetz (GemG) - Dauer der Mandate

Aufgabenerfüllung, Zusammenarbeit und Fusion oder Trennung von Gemeinden - Zusammenarbeit - Abschnitt Gemeindeverband
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Art. 121 GemG · Dauer der Mandate

1. Die Delegierten werden für die Dauer der Verwaltungsperiode bezeichnet.

2. Die Delegierten können von der Behörde, die sie ernannt hat, abberufen werden.

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