175.1
GEMGLCO
CH-VS
Art. 12 Gemeindegesetz (GemG) - Quorum
Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
Art. 12 GemG · Quorum
1. Die gültig einberufene Urversammlung ist unabhängig von der Zahl der an ihr teilnehmenden Bürger beschlussfähig. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen anwendbar.