Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.1 GEMGLCO CH-VS

Art. 12 Gemeindegesetz (GemG) - Quorum

Organisation - Einwohnergemeinden - Organe - Urversammlung
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Art. 12 GemG · Quorum

1. Die gültig einberufene Urversammlung ist unabhängig von der Zahl der an ihr teilnehmenden Bürger beschlussfähig. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Wahlen und Abstimmungen anwendbar.

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